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Nach § 6 Abs. 2 Tabaksteuergesetz dürfen Geräte, die keine einfachen Geräte i. S. d. Tabaksteuergesetzes sind, Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden. Zigaretten, die Privatpersonen mit Hilfe von nicht einfachen Geräten produzieren, sind nicht steuerfrei und unterliegen dem so genannten Verpackungszwang. Zudem müssen zur Versteuerung der hergestellten Zigaretten Steuerzeichen verwendet werden. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Dies gilt ebenfalls für Gewerbetreibende, die Zigaretten ohne Erlaubnis herstellen, mit dem Unterschied, dass ein Verkauf oder eine Bereitstellung an diese nicht verboten ist.
Gilt nicht für Kunden, die nicht in Deutschland ansässig sind.
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